Beschäftigen Sie Hausangestellte im Privathaushalt werden Sie zum Arbeitgeber mit Pflichten.

Wer eine Reinigungskraft oder eine(n) Babysitter/in einstellt, ist sich oft nicht bewusst, dass sie oder er zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber wird und die damit verbundenen Verpflichtungen eingeht. Der Arbeitsvertrag wird im Obligationenrecht (Art. 319fff.) geregelt. Zudem sind Haushaltshilfen dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) des jeweiligen Kantons des Arbeitsplatzes unterstellt. Dieser enthält neben der Regelung der Mindestlöhne weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Die Haushaltshilfen müssen für jeden noch so kleinen Lohn Sozialversicherungen abrechnen. Die AHV-Freigrenze von CHF 2’300.– gilt nicht. Eine Freigrenze gibt es nur bei Sackgeldjobs für Jugendliche bis 25 Jahre. Die Regelungen im NAV gehen über die Regelungen im OR hinaus. Neben einem Mindestlohn werden auch die Ferienansprüche, Lohnfortzahlungen und eine Abgangsentschädigung für über 50-jährige grosszügig geregelt. Diese Regelungen können ins Geld gehen und wer nicht so weit gehen möchte, hat die Möglichkeit einen Einzelarbeitsvertrag abzuschliessen und den NAV ganz oder teilweise wegzubedingen, wodurch die entsprechenden Regelungen nach OR Art 319fff. zur Anwendung kommen.

Wie also beschäftige ich meine Haushalthilfe korrekt, welche Bedingungen gelten und welche Versicherungen muss ich abschliessen?

Arbeitsvertrag

Aus den bereits erwähnten Gründen empfiehlt es sich ausdrücklich das Arbeitsverhältnis in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu regeln. Darin können zum NAV abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, gilt automatisch der NAV und die Regelungen können weitreichende Kostenfolgen haben. Ebenso zu beachten ist, dass die Haushaltshilfen je nach Alter vier bis sechs Wochen bezahlte Ferien zugute haben. Bei unregelmässigen und kurzen Einsätzen dürfen die Ferien durch einen Zuschlag auf den Bruttolohn abgegolten werden. Grundsätzlich müssen aber die Ferien, wie bei Arbeitsverhältnissen üblich, bezogen werden.

Im Übrigen ist die/der Arbeitgebende verpflichtet zu prüfen, ob die Haushaltshilfe im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist.

Lohn

Bei regelmässigen Einsätzen lohnt es sich einen Monatslohn zu vereinbaren. Einen Stundenlohn zu vereinbaren ist hingegen bei unregelmässigen Einsätzen sinnvoll. Oft wird aus Gründen der Einfachheit einen Nettolohn vereinbart. Der Nettolohn ist für die Deklaration der Sozialversicherung in den Bruttolohn umzurechnen. Online existieren diverse Tools für die Umrechnung. Fündig wird man auf den Internetseiten der Sozialversicherungen.

Ausgleichskasse

Da die Freigrenze von CHF 2’300.– hier nicht gilt, muss jeder noch so kleine Lohn, mit Ausnahme von Sackgeldjobs für unter 25-Jährige, deklariert werden. Abzurechnen sind:

AHV/IV/EO:    Zu Lasten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers je 5.30 %
ALV                 Zu Lasten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers je 1.1. %
FAK:               kassenspezifisch zu Lasten des Arbeitgebers

Berufsunfallversicherung

Gegen Berufsunfälle sind auch Hausangestellte in jedem Fall zu versichern. Besteht eine Unfalldeckung bei der Krankenkasse, deckt diese nur Nichtberufsunfälle und stellt daher keine ausreichende Versicherung dar. Auch die Versicherung durch einen anderen Arbeitgeber/in entbindet nicht von dieser Pflicht. Die Prämie geht zu Lasten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und beträgt rund CHF 100.– jährlich.

Nichtberufsunfallversicherung

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden, muss zusätzlich zwingend eine Nichtberufsunfallversicherung abgeschlossen werden. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Krankentaggeld

Nach NAV ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet für den Lohnausfall Vorsorge zu treffen oder die Kosten für den Ausfall zu übernehmen. Dies kann jedoch im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Beträgt der Jahreslohn mehr als CHF 21’330.– muss eine im Haushalt angestellte Person ebenfalls der beruflichen Vorsorge angeschlossen werden. Ausnahmen sind, wenn die angestellte Person unter 17 Jahren oder Rentner(in) ist, oder das Arbeitsverhältnis höchstens 3 Monate dauert, oder die Person nebenberuflich tätig und bereits BVG versichert ist, oder der Bruttolohn weniger als CHF 21’330.– beträgt.

Kinder- und Ausbildungszulage

Hat die Haushaltshilfe Kinder unter 16 Jahren oder Kinder in Ausbildung bis zu 25 Jahren, besteht ein Anspruch auf Zulagen. Es empfiehlt sich abzuklären, ob die Eltern bereits Kinder- oder Ausbildungszulagen beziehen.

Quellensteuer

Hausangestellte unterliegen, unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsbewilligung, der Quellensteuer. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Angestellten vorgängig bei der AHV anzumelden. Die Quellensteuer kann direkt mit der AHV abgerechnet werden. Die AHV bietet dazu ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren an. Der Quellensteuersatz beträgt 5 %. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhält eine Quittung für die ordentliche Steuerdeklaration. Ob das vereinfachte Verfahren zugelassen wird ist vorgängig zu prüfen. Der Jahreslohn darf den Betrag von CHF 21’330.– nicht übersteigen. Die Abrechnung muss bis am 30. Januar des Folgejahres erfolgen.

Bewilligungspflicht

Grundsätzlich ist eine Haushalthilfe, welche sich um hauswirtschaftliche Tätigkeiten kümmert, nicht bewilligungspflichtig. Anders verhält es sich, wenn die Person Betreuungs- und Pflegetätigkeiten übernimmt. Dafür ist eine Befähigung nachzuweisen. Weitere Informationen hierzu sind beim Gesundheitsdepartement des jeweiligen Wohnkantons zu erhalten.