Neuer Job? – BVG-Guthaben nicht Vergessen!

Arbeitnehmer, deren Jahreslohn mehr als CHF 21’510 (Stand 2021) beträgt, zahlen einen Beitrag in die BVG-Versicherung ihres Arbeitgebers für die Sicherung ihrer Rente ein. Die Arbeitgeber können frei wählen mit welcher Rentenversicherung sie einen Vertrag abschliessen wollen. Wenn sie nun eine neue Stelle antreten, wird sehr wahrscheinlich auch ein Wechsel der Pensionskasse anstehen.

Die Pensionskassen sind zwar verpflichtet das Altersguthaben an den neuen Versicherer weiterzuleiten, fehlen aber die Angaben zur neuen Pensionskasse, überweist sie das Kapital spätestens nach zwei Jahren auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort wird es parkiert und verwaltet, bis der Versicherte sich meldet. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verwaltet so über 1.2 Mio Freizügigkeitskonten (Linkedin Stiftung Auffangeinrichtung).

Die Verantwortung, dass das Geld bei der richtigen Pensionskasse landet und dem BVG-Sparkonto gutgeschrieben wird, obliegt den Versicherten selbst. Fehlt ihnen bei der Rentenberechnung angespartes Kapital, fällt die berechnete Rente unter Umständen beachtlich tiefer aus.

Die Auszahlung der Freizügigkeitskonten bei der Auffangeinrichtung können bis 10 Jahre nach dem Pensionsalter noch verlangt werden. Danach werden die Freizügigkeitsguthaben an den Sicherheitsfonds überwiesen.

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